Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verantwortlich

Techn. Büro Diehl GmbH
Geschäftsführer: Ralf Diehl / Joachim Diehl

40764 Langenfeld, Industriestr. 80a
49 (0)2173 / 9630706
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.    Vertragsschluss

1.1  Es gelten ausschließlich unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Anderslautende allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers/Käufers gelten nicht.

1.2  Es gelten auch dann unsere Verkaufsbedingungen, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

1.3  Alle Vereinbarungen und Nebenabreden zwischen dem Lieferanten und dem Besteller bis zum Vertragsschluss bedürfen der Schriftform.

1.4  An Konzeptvorschlägen, Zeichnungen/Skizzen und anderen Unterlagen behalten wir uns unsere eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Derartige Unterlagen dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden, es sei denn, dass diese Informationen im Zuge einer kostenpflichtigen Entwicklungsarbeit bereits in das Eigentum des Kunden übergegangen sind.

1.5  Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller ohne dass es eines weiteren Hinweises bedarf.

1.6  Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des §310 Absatz 1, Satz 1 BGB.

2.    Angebot und Annahme

2.1  Liegt eine Bestellung nach §145 BGB vor, kann der Lieferant innerhalb von 14 Tagen annehmen.

2.2  Die Angebote des Lieferanten erfolgen freibleibend, sofern sich aus dem Angebotsschreiben oder der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

2.3  Ausschließliche Vertragsgrundlage ist die Auftragsbestätigung oder der Lieferschein in Verbindung mit der Rechnung.

3.    Preise

3.1  Die Preise gelten ab Werk, wenn sich aus unserem Angebot oder unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Sämtliche Preisangaben beinhalten nicht die Umsatzsteuer, die der Besteller in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten hat. Die Kosten für Verpackung, Porto und Fracht sowie Zölle oder sonstige behördliche Gebühren, werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

4.  Zahlungsbedingungen

Ohne weitere Vereinbarung ist die Vergütung wie folgt fällig:

* Für Maschinen vorab 40% nach Erteilung der Auftragsbestätigung sofort rein netto, 50% nach Mitteilung der Versandbereitschaft sofort rein netto und den Restbetrag rein netto innerhalb 8 Tage nach Lieferung.

*  Für Werkzeuge innerhalb  8 Tage mit 2% Skonto, oder 30 Tage netto.

*  Für Auftragsarbeiten (Vorrichtungen, Service & Reparatur), Ersatzteile, Schulungen und Verfahrens-Entwicklungen innerhalb 14 Tage netto.

Werden Zahlungen verspätet geleistet, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 6% p. a. über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu fordern.

5.    Verpackung

5.1  Wir liefern unsere Ware in Verkaufsverpackung. Diese wird zurückgenommen, soweit eine Verpflichtung nach dem aktuell gültigen Verpackungsgesetz (VerpackG) besteht. Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, kann der Besteller die Verpackung gereinigt, von Fremdstoffen getrennt, auf eigene Kosten zum Lieferanten zurück transportieren.

5.2 Gilt entsprechend in den Fällen, in denen das Eigentum an der Verpackung beim Lieferanten verbleibt (Leihverpackung).

6.    Lieferzeit, Verzug, Verzugsschaden

6.1  Der Beginn der vom Lieferanten im Angebot angegebenen Lieferzeit setzt die eindeutige Klärung aller technischen Fragen und die Einigung über die Einzelheiten des Geschäftes voraus sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Bestellers. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft schriftlich mitgeteilt ist.

6.2  Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Verspätung nachweislich durch den Lieferanten verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspätung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, so fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädigung dahin.

6.3  Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0,5%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf den Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten vier Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung.

6.4  Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche außer den in Artikel 6.2 und 6.3 ausdrücklich genannten.

7.   Selbstbelieferung, höhere Gewalt 

Erhält der Lieferant, aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, keine oder keine rechtzeitige Lieferung seines Vorlieferanten oder treten sonstige Leistungshindernisse höherer Gewalt ein, so kann der Lieferant die Erfüllung für die Dauer der Behinderung aussetzen oder von der weiteren Vertragserfüllung zurücktreten oder teilweise zurücktreten.

8.    Gefahrübergang und Versand

Ohne besondere Absprache ist Lieferung ab Werk vereinbart, auch wenn die Lieferung frachtfrei erfolgt. Zeitpunkt des Gefahrenübergangs ist die Absendung der Ware ab Niederlassung des Herstellers oder des Lieferanten bzw. ab Übergabe der Ware an die erste mit dem Transport betraute Person von der jeweiligen Absendestelle.

9.    Haftung für Sachmängel

9.1 Der Haftungszeitraum auf unsere Maschinen beträgt ab dem Zeitpunkt der Anlieferung 24 Monate oder 4.000 Betriebsstunden, es gilt, welches zuerst erreicht wird. Dies umfasst Material- und Fabrikationsfehler, Verschleißteile und Schäden durch unsachgemäße Handhabung oder ungeeignete Lagerung sind ausgenommen.

9.2  Die Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeverpflichtungen nach §377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Offensichtliche Mängel sind jedenfalls spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Anlieferung oder Übergabe und nicht offensichtliche Mängel innerhalb von 7 Tagen nach deren Entdeckung schriftlich zu rügen. Bei Versäumnis der Rügefrist kommt eine Haftung nicht in Betracht.

9.3  Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel besteht. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferant berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

9.4  Im Zuge einer Nachbesserung oder einer Ersatzlieferung gilt eine kostenfreie Materiallieferung des fehlerhaften Produktes oder der fehlerhaften Komponenten. Ein- und Ausbaukosten sind nicht Teil der Gewährleistung und werden separat verrechnet sofern der Austausch durch den Lieferant erfolgt. Bei Ein- und Ausbau durch den Kunden erlischt die Gewährleistungsfrist nicht. Eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist aufgrund einer erfolgten Ersatzlieferung ist ausgeschlossen.

9.5  Soweit sich nachfolgend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers ausgeschlossen. Wir haften nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Insbesondere kommt eine Haftung für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden nicht in Betracht.

9.6  Bei Mängelrügen ist dem Lieferanten ausreichend Gelegenheit zur Überprüfung der Ware und zur Feststellung der Mängel zu geben. Dazu hat der Besteller die Ware mit dem Transportbehältnis so zu belassen und auf Verlangen dem Lieferanten vorzuzeigen. Verstößt der Besteller gegen diese Verpflichtung oder nimmt er Änderungen an der Ware vor, so verliert er seine Ansprüche wegen Sachmängeln.

9.7  Ansprüche wegen Sachmängeln bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Der Lieferant haftet des Weiteren nicht bei natürlicher Abnutzung oder für Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder infolge übermäßiger oder falscher Beanspruchung oder durch ungeeigneten Einsatz der Kaufsache entstehen. In diesen Fällen haftet der Lieferant auch nicht für die entstehenden Folgeschäden.

9.8  Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemäße Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Maßnahmen zur Schadensminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.

10.    Haftung

10.1  Der Lieferant haftet nicht für Schadens- oder Ersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund. Dies gilt nicht, soweit die Haftung gesetzlich zwingend ist, insbesondere in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit.

10.2  Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter und Vertreter des Lieferanten.

10.3  Die Einschränkungen der Haftung betreffen nicht die Haftung für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

10.4  Im Falle der vom Lieferanten zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung, wird der Schadenersatzanspruch des Bestellers auf höchstens 5% des Wertes der Lieferung beschränkt.

11.    Eigentumsvorbehalt

11.1  Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

11.2  Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

11.3  Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist.

11.4  Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt.

11.5  Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

11.6  Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

12.   Annulierungskosten

Tritt der Auftraggeber von einem erteilten Auftrag zurück oder kommt der Vertrag aus Gründen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, nicht zur Durchführung, können wir einen entsprechenden Schadenersatz geltend machen.

13.   Toleranzen

Mengen-, Gewichts- und Qualitätstoleranzen der Lieferung sind im Rahmen der Handelsüblichkeit zulässig.

14.    Prospekte und Muster

14.1  Angaben über Produkte des Lieferanten in Prospekten und sonstigen Druckschriften, darin enthaltene Abbildungen, Zeichnungen, technische Angaben, Leistungsbeschreibungen, Maß- und Gewichtsangaben aller Art sind keine zugesicherten Eigenschaften, sondern darstellende Beschreibungen und Kennzeichnungen der Produkte. Bestimmte Eigenschaften von Waren gelten nur dann als zugesichert, wenn dies in einem gesonderten Schreiben des Lieferanten ausdrücklich erklärt wird.

14.2  Muster und Proben der lieferbaren Ware, die der Lieferant dem Besteller zur Verfügung stellt, geben lediglich Anhaltspunkte für die Beschaffenheit der Ware im Rahmen von §243 Absatz 1 BGB. Eine Eigenschaftszusicherung liegt jedoch nur vor, wenn eine entsprechende besondere schriftliche Erklärung des Lieferanten vorgelegt wird.

15.    Gerichtsstand und Erfüllungsort

15.1  Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist der Gerichtsstand Langenfeld (Rheinland).

15.2  Der Lieferant behält sich jedoch das Recht vor, den Besteller an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

15.3  Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung der Geschäftssitz des Lieferanten.

Stand: März 2020

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Der Tradition verpflichtet, dem Neuen stets zugewandt.

Wir produzieren und handeln seit mehr als 55 Jahren mit technischen Produkten auf höchstem Niveau.
Unser Sitz ist in Langenfeld / Rheinland. Die Herstellung der Präzisionswerkzeuge und Maschinen erfolgt in Deutschland und in der Schweiz.

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